Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 38

§ 38 – Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

Kurz erklärt

  • Die Zusatzqualifikationen nach Teil 8 gelten seit dem 1. August 2018.
  • Diese Regelungen können auch für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse angewendet werden.
  • Betroffen sind Ausbildungen, die vor dem 1. August 2018 begonnen wurden.
  • Die Anwendung der Regelungen ist nicht auf neue Ausbildungen beschränkt.
  • Es gibt somit eine Rückwirkung für bereits laufende Ausbildungsverhältnisse.