Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 38
§ 38 – Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
Kurz erklärt
- Die Zusatzqualifikationen nach Teil 8 gelten seit dem 1. August 2018.
- Diese Regelungen können auch für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse angewendet werden.
- Betroffen sind Ausbildungen, die vor dem 1. August 2018 begonnen wurden.
- Die Anwendung der Regelungen ist nicht auf neue Ausbildungen beschränkt.
- Es gibt somit eine Rückwirkung für bereits laufende Ausbildungsverhältnisse.